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07/09/2010 - red |
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Disqualifikation und automatische Sperre in den neuen Regeln |
Seit dem 1. Juli gelten nun wieder einmal neue Regeln - allerdings diesmal in deutlich größerem Umfang als das aus den vergangenen Jahren bekannt war. Während in der Handballszene bereits eifrig debattiert wird, wie sich denn nun in Zukunft welche Neuerungen auswirken könnten und gespannt gewartet wird, welche Schwerpunkte die Referees auf ihren Schulungen setzen werden, hat Heinz Winden, der Vizepräsident Recht des DHB, einen Rundbrief versandt zur Klarstellung und Erläuterung der Regeländerungen im Bereich Disqualifikation und Sperre.
Die Systematik der Ahndungen und persönlichen Strafen nach Regelwidrigkeiten und Unsportlichkeiten ist in dem geänderten Regelwerk im Wesentlichen gleich geblieben, nämlich:
Zusätzlich zu Freiwurf und 7-m-Wurf ist bei Aktionen, die überwiegend oder ausschließlich auf den Körper des Gegenspielers abzielen, persönlich zu bestrafen und zwar mindestens progressiv beginnend mit Verwarnung, dann Hinausstellung und Disqualifikation. Den Ausschluss jedoch gibt es ab 1.7.2010 nicht mehr.
Mehr Beurteilungskriterien und Bestrafungsstufen
Für gravierende Regelwidrigkeiten und Unsportlichkeiten sind weitere Beurteilungskriterien und Bestrafungsstufen eingeführt worden und zwar für Regelwidrigkeiten mit sofortiger Hinausstellung (Regel 8:3), Regelwidrigkeiten und Unsportlichkeiten mit einer Disqualifikation (Regel 8:5 und Regel 8:9), Regelwidrigkeiten mit Disqualifikation und schriftlichen Bericht (Regel 8:6) und besonders grobe Unsportlichkeiten mit Disqualifikation und schriftlichem Bericht (Regel 8:10).
Der „schriftliche Bericht“ des Schiedsrichters ist an mehreren Stellen des neuen Regelwerks erwähnt, so z. B. in Regel 8:3, 3. Aufzählung; Regel 8:6; Vorspann zu Regel 8:7, 4. Aufzählung; Regel 8:10; Regel 16:8. Während Regeln und Spielordnung (§ 81 Abs. 5) keine Aussage darüber machen, wann, wo und wie der Bericht zu erstellen ist, bestimmt Regel 17:10 „Disqualifikationen gemäß den Beschreibungen in Regel 8:6 und 8:10 sind im Spielprotokoll zu begründen.“ Diese Begründung im Spielprotokoll genügt gleichzeitig der genannten Berichts-pflicht bzw. ist mit dem Bericht identisch. Jedoch ist die Erfüllung dieser Schiedsrichterpflicht nicht rechtliche Voraussetzung (konstitutiv) für den Eintritt der automatischen Sperre.
Der erwähnte Schiedsrichterbericht hat – international einheitlich und allgemein formuliert – ausschließlich den Sinn und Zweck, „die zuständigen Instanzen“ in die Lage zu versetzen, über weitere Strafmaßnahmen entscheiden zu können. Die Konkretisierung/Nennung der zuständigen Instanzen, der Strafarten und des Strafvolumens obliegen dem Ermessen der nationalen Verbände. Im Deutschen Handballbund hat diese Konkretisierung/Ermächtigung schon immer unter den Prämissen Effektivität, Effizienz, Präzision, Unmittelbarkeit, Arbeitsersparnis und Bürokratievermeidung gestanden. Das Rechtsinstitut der automatischen Sperre und die Funktion der Spielleitenden Stelle haben sich bewährt.
Erschwert nun die in den Regeln erstmals erwähnte Berichterstattungspflicht im Zusammenhang mit der Ausfüllung der neu definierten abstrakten Tatbestandsmerkmale (vgl. besonders grob unsportlich; besonders rücksichtslos, besonders gefährlich etc.) das Amt des Schiedsrichters während und insbesondere nach dem Spiel? Trägt der Schiedsrichter doch ohnehin schon den schwierigsten Part in der Ausübung unserer Sportart, indem an seine Person kognitive und intellektuelle Ansprüche gestellt werden wie an keine andere Person in und außerhalb der Wettkampfstätte. Schließlich muss er in justiziabler Weise in Bruchteilen von Sekunden komplexe Vorgänge visuell erkennen, selektieren, rational verarbeiten, Schlussfolgerungen ziehen, Entscheidungen treffen, diese unter abstrakte Begriffe subsumieren und ihre Übereinstimmung mit den Regelvorgaben prüfen, sodann nach außen artikulieren und vertreten und sich den gesamten Erkenntnis-, Entscheidungs- und Informationsablauf schließlich gegebenenfalls in gerichtsverwertbarer Weise merken.
Das Erweiterte Präsidium des DHB hat am 3.4.2010 unter Beachtung der oben genannten Prämissen und im Interesse der geringstmöglichen Belastung des Schiedsrichteramtes und damit auch im Interesse der Schiedsrichter-Basis und der Schiedsrichter-Nachwuchsförderung eine neue Akzentuierung der automatischen Sperre durch Änderung der Rechtsordnung und der Spielordnung, vornehmlich des § 17 RO, beschlossen.
Kurzbericht im Spielbereicht bei Regelverstößen
Ab 1.7.2010 erledigt sich die Ahndung der überwiegend häufigsten Fälle schwerwiegender Regelwidrigkeiten und besonders grober Unsportlichkeiten gemäß § 17 Abs. 1 RO durch den konstitutiven Eintrag im Spielbericht z. B. „Disqualifikation des Spielers XY (wegen/nach) Regel 8:6“ oder „Disqualifikation des Spielers XY (wegen/nach) Regel 8:10“. Dieser Kurzbericht im Spielbericht ist erforderlich aber auch ausreichend, um die automatische Sperre nach § 17 Abs. 1 RO auszulösen. Sie ersetzt damit in den meisten Fällen die in der Spielregel geforderte „weitere Strafmaßnahme der zuständigen Instanz“. Dem Hinweis auf die angewandte Regel sollte als Begründung eine kurze Schilderung des Vorfalls, so wie ihn der Schiedsrichter wahrgenommen hat, in einfachen Worten (sachlich, knapp, ohne Emotionen, Kommentierungen, Spekulationen) folgen, ohne dass an diese Schilderung linguistische Ansprüche auf eine wohlartikulierte, nicht immer leichte Ausfüllung der abstrakten Regelbegrifflichkeiten zu stellen sind (s. a. Formulierungshilfen der Schiedsrichterlehrwarte). Die automatische Sperre wird mit dem Eintrag in das Spielprotokoll auch dann wirksam, wenn der Spielerpass (versehentlich) nicht eingezogen wird. Die Einziehung des Passes regeln die Verbände in eigener Kompetenz.
Wird nun die automatische Sperre in weniger häufigen Fällen der Schwere des Vergehens nicht gerecht, veranlasst der Hinweis im Spielbericht die Spielleitende Stelle zu weiteren Maßnahmen (§ 17 Abs. 3 und 5 RO) bzw. zum Informationsaustausch zwischen Schiedsrichter und Spielleitender Stelle. Auch sind weitere schriftliche Ausführungen i. S. v. § 81 Abs. 5 SpO möglich, die so dem Schiedsrichter auf dem Spielprotokoll in der Hektik der Wettkampfstätte, im nachwirkenden Spielstress oder unmittelbar vor der Weiterfahrt zu einem weiteren Spielauftrag nicht zumutbar waren. Während der automatischen Sperre steht für diese Kommunikation und Entscheidungsfindung ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung.
Die Interessen der Vereine kommen durch die neue Regelung und Verfahrensweise nicht zu kurz. Zunächst sind die Mannschaftsverantwortlichen gemäß Regel 16:8, letzter Satz, unmittelbar nach der Entscheidung vor Wiederanpfiff über den Tatbestand der Disqualifikation nach Regel 8:6 oder 8:10 zu informieren und kennen damit Sachverhalt und Konsequenzen. Zum anderen sind die Vereine seit einigen Jahren nach § 34 Abs. 4 RO (alt § 19 Abs. 5b RO) nicht mehr verpflichtet, den Einspruch gegen eine Disqualifikation im Spielbericht einzutragen und diesen hier mit wohlfeilen, justiziablen Formulierungen stante pede zu begründen, was ebenso billigerweise den Anspruch an einen wohlformulierten Schiedsrichterbericht relativieren sollte.
Eine Evaluierung der neuen Regelungen wird gemeinsam mit Schiedsrichterlehrwarten, Schiedsrichterwarten und Spieltechnikern nach der Spielsaison 2010/2011 vorzunehmen sein.
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